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AGB

Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
Familien-Festival Nürnberg

1. Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt verbindlich durch das ausgefüllte Anmeldeformular, das diese Bedingungen anerkennt oder durch das Online-Formular. Das vollständig unterzeichnete Formular ist an den Veranstalter, die Greuner & Schmitt GbR (im Folgenden "Der Veranstalter"), zurückzusenden. Der Vertrag kommt erst mit einer ausdrücklichen Bestätigung des Veranstalters (per Post, Fax oder E-Mail) zustande. Der Veranstalter behält sich vor, Anmeldungen und Buchungen (Vorträge, Werbematerialauslage etc.) abzulehnen, wenn sie nicht zu dem Angebot des Familien-Festivals passen oder es bereits zu viele gleichartige Anbieter gibt.

(2) Anmeldungen oder Bestellungen von Dienstleistungen sowie technischen Anschlüssen müssen auf den entsprechenden Formularen eingereicht werden.

(3) Anmeldungen, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind, werden nur akzeptiert, wenn der Veranstalter diese schriftlich bestätigt. Sonderwünsche hinsichtlich der Platzierung werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht garantiert. Ein Ausschluss von Konkurrenten ist nicht möglich. Es kann vorkommen, dass die Fläche vor Anmeldeschluss bereits ausgebucht ist; in diesem Fall kommt kein Vertrag zustande.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienstleistungen des Veranstalters. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden nicht anerkannt.


2. Kosten, Leistungen und Zahlungsbedingungen
(1) Der Aussteller trägt die Kosten für die Teilnahme, wie im Vertrag aufgeführt.

(2) Nach der Anmeldung erhält der Aussteller eine Abschlagsrechnung über 50 % der Kosten, die sofort fällig ist. Der verbleibende Betrag ist spätestens vier Wochen vor Messebeginn zu begleichen. Bei Anmeldungen, die weniger als drei Monate vor Messebeginn erfolgen, wird der Veranstalter die vollen Kosten in Rechnung stellen.

(3) Bei Bestellung eines Stromanschlusses als Inklusiv- oder Zusatzleistung umfasst dies die Stromzufuhr während der Messeöffnungszeiten sowie für Aufbau- und Abbauzeiten. Eine Stromversorgung außerhalb dieser Zeiten muss gesondert angefordert und bezahlt werden.

(4) Gerät der Aussteller mit der Zahlung in Verzug, hat der Veranstalter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Ausnahmen, bei denen eine Nachfrist nicht erforderlich ist, bleiben unberührt. Im Falle eines Rücktritts wird der Aussteller gemäß der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 3 belastet.

3. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
(1) Ohne schriftliche Genehmigung ist es untersagt, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte (Unteraussteller) zu überlassen.

(2) Für jeden Unteraussteller fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 30% des Standpreises an. Der Hauptaussteller haftet für alle durch ihn oder den Unteraussteller verursachten Kosten und Schäden gegenüber dem Veranstalter.

(3) Die unautorisierte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrags mit dem Aussteller, und der Stand kann auf Kosten des Ausstellers geräumt werden. Der Aussteller verzichtet auf Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter bestehen nicht. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Schadensersatzforderungen des unberechtigten Unterausstellers frei.


4. Rücktritt/Kündigung
(1) Der Veranstalter gewährt dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht, ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen.

(2) Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und wird erst mit schriftlicher Bestätigung des Veranstalters (Post, Fax oder E-Mail) wirksam.

(3) Der Aussteller hat folgende Beträge zu zahlen:
- Bis 6 Monate vor Messebeginn: 50 % der vereinbarten Kosten gemäß Ziffer 3 Abs. 1.
- Bis 3 Monate vor Messebeginn: 75 % der vereinbarten Kosten.
- Bei späterem Rücktritt: volle vereinbarte Kosten. Der Aussteller kann nachweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Gewährleistung
Reklamationen wegen Mängeln am Stand oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug schriftlich mitzuteilen, damit Mängel behoben werden können.

6. Ausstellungsgüter
(1) Exponate, die feuergefährlich, geruchsintensiv oder lärmend sind, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.

(2) Ausstellungsgüter dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Schäden durch Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.

(3) Exponate, die erheblich Störungen im Messebetrieb verursachen oder andere Aussteller oder Besucher gefährden, sind auf Verlangen des Veranstalters sofort zu entfernen. Dies gilt auch bei vorheriger Genehmigung. Kommt der Aussteller dem Verlangen nicht unverzüglich nach, ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellungsgegenstände auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

7. Versicherung und Haftung
(1) Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken während Transport, Montage, Demontage und Veranstaltung obliegt dem Aussteller.

(2) Die Haftung des Veranstalters für Verlust oder Schäden am Stand, der Einrichtung, den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten des Ausstellers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mittelbare Schäden sind ausgeschlossen.

(3) Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters oder seiner leitenden Angestellten haftet der Veranstalter für die daraus entstehenden Schäden.

(4) Für andere Fälle haftet der Veranstalter nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Vertragsdurchführung unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und auf den dreifachen Rechnungsbetrag maximal begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

8. Online-Ausstellerverzeichnis und Messeplan
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die vom Aussteller angegebenen Daten im Online-Ausstellerverzeichnis und im gedruckten Messeplan zu veröffentlichen. Änderungen können bis zu vier Wochen vor Messebeginn im Online-Service oder schriftlich vorgenommen werden.

(2) Zusätzliche kostenpflichtige Einträge bedürfen der schriftlichen Annahme des Veranstalters. Der Veranstalter kann Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(3) Der Aussteller ist verpflichtet, die erforderlichen Daten und Bilder bis zu den im Bestellschein angegebenen Fristen bereitzustellen.

(4) Bei Stornierung eines kostenpflichtigen Eintrags bis zum Anzeigenschluss fallen 50 % der vereinbarten Vergütung an, es sei denn, der Aussteller kann nachweisen, dass die Stornierung nicht von ihm zu vertreten ist.

(5) Vor Veröffentlichung kostenpflichtiger Einträge erhält der Aussteller einen Korrekturabzug. Änderungen müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden, sonst gilt der Korrekturabzug als genehmigt.

(6) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Einträge. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei.

9. Standbesetzung, Werbung, Vorführungen, Verkauf und Abbau
(1) Der Aussteller muss seinen Stand während der Öffnungszeiten durch ausreichend Personal besetzen.

(2) Der Veranstalter kann die Verteilung und Präsentation von Werbematerial untersagen, wenn diese beanstandet werden. Es ist untersagt, für Nicht-Aussteller Werbung zu machen (Verteilen von Broschüren, Abspielen von Videos, etc.). Bei Zuwiderhandeln wird eine Strafgebüht von 500,- Euro plus MwSt. verrechnet.

(3) Vorführungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters, der das Recht hat, diese bei Gefährdungen oder Verstößen gegen Gesetze oder die guten Sitten einzuschränken.

(4) Der Aussteller ist für den Abschluss von Geschäften allein verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr.

(5) Der Abbau hat in den vom Veranstalter festgelegten Zeiten zu erfolgen. Vor Beginn der Abbauzeiten ist der Abbau untersagt. Bei Verstößen kann eine Vertragsstrafe von 10 % bis 20 % der Kosten gemäß Ziffer 3 Abs. 1 erhoben werden. Nicht abgeholte Ausstellungsgüter werden auf Kosten des Ausstellers eingelagert.

(6) Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Der anfallende Müll ist vom Aussteller selbst mitzunehmen. Bei zurückgelassenem Müll werden dem Aussteller vom Veranstalter Kosten in Höhe von 50,- € in Rechnung gestellt.

10. Bewachung
(1) Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die Bewachung des Standes und der Ausstellungsgüter.

(2) Der Aussteller ist selbst für die Bewachung seines Standes verantwortlich. Wachpersonal darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters beauftragt werden.

(3) Der Abschluss einer Diebstahlversicherung wird empfohlen.

11. Vorbehalte
(1) Zwingende gesetzliche Vorschriften haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.

(2) Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Der Aussteller ist für die Einhaltung aller sicherheitsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Der Aussteller haftet für Schäden, die durch den Betrieb seiner ausgestellten Maschinen und Geräte entstehen.

(5) Der Veranstalter kann die Flächenpläne bis zum Messebeginn ändern.

(6) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Titel der Ausstellung nach eigenem Ermessen zu ändern.

12. Veranstaltungsausfall/Änderung der Veranstaltungszeiten
(1) Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Umständen hat der Veranstalter das Recht, die Veranstaltung abzusagen oder zu verschieben. Der Aussteller wird rechtzeitig informiert.

(2) Bei Absage oder Verschiebung der Veranstaltung hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadenersatz.

13. Datenschutz
Der Aussteller erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einverstanden. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Daten nur für Zwecke der Veranstaltungsorganisation zu verwenden.

14. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Es gilt deutsches Recht.

(2) Der Aussteller kann den Veranstalter auch an seinem Wohnsitz verklagen.

15. Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

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